Teilhabechancengesetz - Ein Überblick

Die gute Konjunktur lässt die Arbeitslosenzahlen sinken und den Bedarf an Arbeitskräften wachsen. Dennoch gibt es in Deutschland nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von Langzeitarbeitslosen, die davon nicht profitieren.

Diesen Menschen soll das neue Teilhabechancengesetz ab 2019 Möglichkeiten bieten, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Für die Förderung stehen bis 2022 vier Milliarden Euro zur Verfügung.

Bild als Link zum Erklärfilm Sozialer Arbeitsmarkt

Eckdaten:

§ 16e SGB II – Lohnkostenzuschuss

  • Förderung: Lohnkostenzuschuss im (1. Jahr 75%, im 2. Jahr 50%)
  • Begründung eines mindestens 2-jährigen Beschäftigungsverhältnisses notwendig, Nachbeschäftigungspflicht von sechs Monaten
  • Lohnkostenzuschuss nicht an bestehenden Minderleistungen bzw. vorliegenden Vermittlungshemmnissen ausgerichtet
  • Freistellung mit Lohnfortzahlung des AN für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) innerhalb der ersten 6 Monate
  • Förderung wird auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit fortgesetzt (Änd. §16g SGB II beabsichtigt)

 

Voraussetzungen für Arbeitnehmer:

  • Personen die mindestens 2 Jahre arbeitslos sind (nach §18 SGB III)

Voraussetzungen für Arbeitgeber:

  • alle Arbeitgeber zugelassen, unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region
  • egal, ob es erwerbswirtschaftlich tätige, gemeinnützige oder öffentliche Arbeitgeber sind

Förderdauer:

  • 2 Jahre

Nachbeschäftigung:

  • ---

Coaching/Weiterbildung/Praktika:

  • 6 Monate verpflichtendes Coaching ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • kann bei individuellem Bedarf verlängert werden

 

§ 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt

  • Förderdauer bis zu 5 Jahre, Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu 5 Jahren möglich
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt* mit Degression bis zu 5 Jahre: im 1. und 2. Jahr 100%, im 3. Jahr 90%, im 4. Jahr 80% und im 5. Jahr 70%
  • Freistellung mit Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) innerhalb der ersten 12 Monate
  • Weiterbildung und betriebliche Praktika werden mit bezahlter Freistellung und Weiterbildungszuschüssen unterstützt

 

Voraussetzungen für Arbeitnehmer:

  • mindestens 25 Jahre alt
  • mindestens 6 Jahre ALG II Bezug innerhalb der letzten 7 Jahre und im Zeitraum nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt der selbständig

Voraussetzungen für Arbeitgeber:

  • alle Arbeitgeber zugelassen, egal ob es erwerbswirtschaftlich tätige, gemeinnützige oder öffentliche Arbeitgeber sind

Förderdauer:

  • 5 Jahre

Nachbeschäftigung:

  • ---

Coaching/Weiterbildung/Praktika:

  • 1 Jahr verpflichtendes Coaching ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (Arbeitnehmer ist dafür vom Arbeitgeber freizustellen); kann verlängert werden
  • 50% von WB-Kosten bis maximal 3.000 € möglich
  • weitere Praktika möglich

 

* Zuschuss in Höhe Mindestlohn, es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Weitergehende Informationen:

Zu den aktuellen Flyern:

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II)
Flyer_§16eSGBII.pdf (1.98MB)
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II)
Flyer_§16eSGBII.pdf (1.98MB)
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SGB II)
Flyer_§16iSGBII.pdf (1.84MB)
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SGB II)
Flyer_§16iSGBII.pdf (1.84MB)

Zur Homepage des BMAS: hier!

 

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