§  44c SGB II Trägerversammlung

Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter.

Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

  1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

  2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,

  3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,

  4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,

  5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

  6. die Arbeitsplatzgestaltung,

  7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,

  8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,

  9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

  • 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  •  1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben

Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt. 

Übersicht Trägerversammlung (Stand: 04/2023)

Name                                             Funktion                                       Institution

Brederlow, Katharina (Vors.)

Beigeordnete

Stadt Halle (Saale)

Dr. Meißner, Simone

Vorsitzende GF

AA Sachsen-Anhalt Süd

Haupt, Ute

Stadtrat DIE LINKE

Stadt Halle (Saale)

Streckenbach, Johannes

Stadtrat CDU

Stadt Halle (Saale)

Wahl, Olaf

BL Interner Service

AA Sachsen-Anhalt Süd

Balzer, Dörte

GF Interner Service

AA Sachsen-Anhalt Süd

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