FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen

Was mache ich im Falle einer Krankschreibung?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen seit dem 1. Januar 2023 dem Arbeitgeber keine Bescheinigung mehr vorlegen. Nach der Krankmeldung rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen ab.

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 leider noch nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Daher müssen Sie die AUB aktiv bei ihrem Arzt einfordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können.

Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann postalisch oder digital eingereicht werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt sich bequem über www.jobcenter.digital (als Veränderungsmitteilung) hochladen.


Wann ist das Geld auf meinem Konto?

  • Die Grundsicherungsleistungen werden Ihnen monatlich im Voraus ausgezahlt. Sie erhalten Ihr Geld in der Regel am ersten Werktag eines Monats für diesen Monat auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. 
  • Die aktuellen Regelbedarfe finden Sie hier: Link!


Was bedeutet Einkommen und welches Einkommen wird auf mein Bürgergeld angerechnet?

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. 

Hierzu gehören

  • Einnahmen aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit;
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld;
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft;
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld;
  • Kapital- und Zinserträge;
  • Einnahmen aus Aktienbesitz;
  • Renten jeder Art;
  • Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften);
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG

Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen im Sinne des SGB II und werden nicht angerechnet (privilegiertes Einkommen). Zum Beispiel:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine  entsprechende Anwendung vorsehen;
  • Blindengeld;
  • Pflegegeld bei Vollzeitpflege für den erzieherischen Einsatz für das erste und zweite 
  • Pflegekind ganz und für das dritte Pflegekind 25 %, sofern es sich nicht um Kindertagespflege handelt;  
  • besondere Zuwendungen, wie z. B. Soforthilfe bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus  öffentlichen Mitteln (bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus  Tombolas für bedürftige Menschen


Ich möchte eine Beschäftigung (z.B. Nebeneinkommen) aufnehmen. Wie wirkt sich das auf mein Bürgergeld aus?

Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, wird dieses grundsätzlich auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Beispielsweise sind die ersten 100 Euro aus Ihrem Einkommen Ihr Freibetrag und werden nicht von Ihrem Bürgergeld abgezogen.
Mit steigendem Einkommen steigen auch Ihre persönlichen Freibeträge. So haben Sie am Ende mehr Geld zur Verfügung als ohne das Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

So setzt sich Ihr Freibetrag zusammen:

  • Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet. 
  • Zusätzlich bleiben 20 % des über 100 Euro bis einschließlich 1.000 Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
  • Zusätzlich zu den beiden anderen Beträgen werden 10 % von Ihrem Bruttolohn über 1.000 Euro bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben, bei 1.500 Euro.
Beispiel:
Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung aus (bis 450 Euro), dann zahlen Sie in der Regel keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Vom Einkommen können dann abgezogen werden:

Der Grundabsetzungsbetrag von 100 €. Dazu 20 % von verbleibenden 350 Euro 70 €. Zusammen bleiben anrechnungsfrei 170 €.


Bekomme ich als Bürgergeld-Empfänger ein Darlehen?

In einer Notsituation kann eine Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Das Darlehen müssen Sie zurückzahlen. Das geschieht in der Regel, indem monatlich 10 % des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs weniger ausgezahlt werden (Aufrechnung). Eine hinreichende Begründung ist notwendig und es darf kein sofortiges verwertbares Vermögen vorhanden sein.

Das Jobcenter Halle entscheidet nach Erhalt aller für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Antrag, Begründung und Anlage Vermögen mit Kontoauszügen der letzten 3 Monate) und eingehender Prüfung in Abhängigkeit des Einzelfalls. Hierzu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.


Bekomme ich nach der Trennung von meinem/meiner Partner/in für mein Kind den Mehrbedarf?

Informationen zum Thema: hier!


Wann sind die Kosten für meine Wohnung angemessen?

Sofern Sie Arbeitslosengeld II erhalten, übernimmt das Jobcenter Halle (Saale) die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Angemessenheit der Kosten legt das Jobcenter jährlich neu fest. Eine derzeitige Prüfung zur Angemessenheit ist auf Grund der Corona-Regelungen bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.

Die aktuellen Richtwerte entnehmen Sie bitte der aktuellen KdU-Richtlinie der Stadt Halle (Saale), Seite 5. Link!


Ich möchte nach Halle (Saale) umziehen. Was muss ich beachten?

Sie beziehen Leistungen vom Jobcenter? – Dann benötigen Sie die Einverständniserklärung (Zustimmung) des noch örtlich zuständigen Jobcenters. Diese müssen Sie bei Ihrem Jobcenter vor Unterschreiben des Mietvertrages beantragen und vor Kündigung Ihrer alten Wohnung.
Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch das neue zuständige Jobcenter (Jobcenter Halle). Im Vorfeld muss das personifizierte Mietangebot zur Prüfung eingereicht werden. Bitte teilen Sie uns auch Ihre Kontaktdaten mit (Name, Vorname, Telefonnummer, noch gültige Anschrift). 


Meine Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft wird größer/kleiner, muss ich das beim Jobcenter mitteilen? 

Ja, Sie müssen das bei Ihrem örtlichen zuständigen Jobcenter mitteilen. Infolge einer Änderung der Personenanzahl, kann es zur Änderung des Auszahlungsbetrags kommen.

 

Damit sie zu viel erhaltene Leistungen nicht zurückzahlen müssen, sollten sie dem Jobcenter solche Änderungen rechtzeitig melden. Benutzen Sie dafür die Veränderungsmitteilung (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/veraenderung-mitteilen-arbeitslosengeld-2). 

Eine Veränderung kann gern auch digital mitgeteilt werden. Benutzen Sie dazu folgenden Link!

Je nach Veränderung kann es dazu führen, dass das Jobcenter noch weitere Unterlagen von Ihnen anfordert.


Wann erhalte ich eine Erstausstattung?

Sie können zum einen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und zum anderen Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt erhalten.

Weitere Informationen zum Thema: hier!

Umfang der Leistung
Die Richtlinie “einmalige Bedarfe” legt die Pauschalen für die Erstausstattungen und Anschaffung sowie Reparatur von medizinischen Geräten fest. Diese können in Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

Leistungsberechtigt
Einen Anspruch haben Sie neben Leistungsberechtigten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auch, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung benötigten.
In diesem Fall ist allerdings eine komplette Neuantragstellung mit allen dazu notwendigen Anlagen und Nachweisen erforderlich. Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass Sie den Bedarf der einmaligen Leistungen nicht mit Ihrem Einkommen decken können.

Wie erhalte ich die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten?


Die Erstausstattung ist ein einmaliger Bedarf einer Wohnung, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. 

Die Erstausstattung wird nur gewährt, wenn für den Erstbezug einer Wohnung ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann immer angenommen werden bei:  

 

  • erstmaliger Wohnsitznahme (z.B. Auszug aus dem elterlichen Haushalt, Auszug aus städtischer Gemeinschaftsunterkunft)
  • Trennung/ Scheidung, wenn keine Hausratsaufteilung erfolgen kann
  • nach Haftentlassung
  • nach Entlassung aus einer stationären Einrichtung oder Haus der Wohnhilfe
  • nach Unterbringung in Einrichtungen wie Frauenschutzhaus
  • nach einem Wohnungsbrand oder vergleichbaren Schadensereignis (bitte prüfen Sie vorher die Möglichkeit der Inanspruchnahme Ihrer Versicherung)

 

Pandemiebedingt gewähren wir die Erstausstattung für die Wohnung aktuell in der Regel als Geldleistung. Die Ausstellung eines Warengutscheins ist in Einzelfällen möglich und obliegt dem Ermessen des Jobcenters Halle.

Weitere Informationen zum Thema: hier!


Wie erhalte ich die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt?

Ihren schriftlichen Antrag für diese Erstausstattung reichen Sie formlos mit ausführlicher Begründung zur Notwendigkeit und Art der Leistung beim Jobcenter Halle ein. Insofern die Veränderungsmitteilung mit dem voraussichtlichen Entbindungsdatum noch nicht dem Jobcenter Halle vorliegt, legen sie es diesem Antrag bei.

Das Jobcenter Halle entscheidet nach Erhalt aller für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und eingehender Prüfung in Abhängigkeit des Einzelfalls. Hierzu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.



Steht mir der Mehrbedarf auch für die Zweitgeburt zu?

Wird Ihr zweites oder weiteres Kind innerhalb von 3 Jahren nach Geburt Ihres jüngsten Kindes geboren, kann Ihnen hälftig ein Zuschuss gewährt werden.


Wer beantwortet mir Fragen zum Kindergeld?

Kindergeld ist eine staatliche Geldleistung an Eltern.

Das Kindergeld wird bei der Familienkasse beantragt und von dieser ebenfalls ausgezahlt. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Anliegen an ihre zuständige Familienkasse. Ihre zuständige Kasse finden Sie en Dienststellenfinder Ihrer Agentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de


Bekommt mein Kind für das Home Schooling einen Computer?

Hilfreiche Informationen zum Thema erhalten Sie hier


Wie ist der Bescheid aufgebaut?

Hilfreiche Informationen zum Thema erhalten Sie über das Erklärvideo: hier


Welche Leistungen gibt es für die Bildung und Teilhabe?

Hilfreiche Informationen zum Thema erhalten Sie hier

 

Wie gehe ich mit Überzahlungen um? Kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren?

Bestehen noch offene Rückforderungen gegenüber dem Jobcenter, die Sie nicht rechtzeitig oder vollständig zahlen können, wenden Sie sich so früh wie möglich an den Inkasso-Service, dort wird die Entscheidung getroffen.

Inkasso-Service (Forderungen allgemein)

Postadresse:
Görresstraße 15
45657 Recklinghausen

Fax: 02361 402923

Telefon-Zeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr

Tel.: 0800 4555510


Ich habe Fragen zu meinem Kurzarbeitergeld.

Nähere Informationen finden Sie unter 

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer .

Fragen Sie bitte auch bei ihrem Arbeitgeber nach, ev. könnte es zusätzliche Hilfen durch Ihren Arbeitgeber geben.

Informieren Sie uns als Jobcenter falls sie Leistungen nach dem SGB II erhalten und sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes verändert.

 

Wie lange dauert die Bearbeitung meiner Unterlagen?

Liegen Ihre Unterlagen vollständig bei uns vor, erfolgt eine sehr zeitnahe und zügige Bearbeitung, je nach Wichtigkeit bzw. Dringlichkeit.


Wo finde ich die Antragsformulare um Bürgergeld zu beantragen?

Bitte folgen Sie dem Link!

 

Sind meine Unterlagen bei Ihnen eingegangen?

Sie haben uns eine E-Mail gesendet? Dann bekommen sie direkt eine Bestätigung, dass Ihre E-Mail bei uns eingegangen ist.

Haben Sie Ihre Unterlagen per Post gesendet? Ihre Unterlagen werden im Regelfall an unseren Scandienstleister übergeben, dort eingescannt und in unser Fachverfahren eingespielt. Ihre eingereichten Unterlagen sind daher erst mit einer Zeitverzögerung von bis zu max. 3 Tagen in unseren Fachverfahren ersichtlich. Bitte beachten Sie dies bei Rückfragen.

HinweisBitte versenden Sie keine Originalunterlagen! Ihre Unterlagen werden durch den Scandienstleister nach 4 Wochen automatisch vernichtet. Eine Rücksendung Ihrer eingereichten Unterlagen ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich.


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